AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand März 2019)
 

1.Veranstalter

Veranstalter ist die AME GbR, im folgenden „Veranstalter“ genannt.


2.Abschluss des Teilnahmevertrages

Die Anmeldung kann nur in schriftlicher Form oder als E-Mail erfolgen und ist nur für die Person gültig, auf die sie ausgestellt wurde. Eventuelle Mitverkäufer sind namentlich aufzuführen. Mit der Anmeldung ist die Standgebühr zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich an den Veranstalter zu richten. Eine Anmeldung bedingt nicht automatisch die Erlaubnis zur Teilnahme an der gewünschten Veranstaltung, sondern bedarf in jedem Fall der schriftlichen Standbestätigung des Veranstalters.

Stände dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters untervermietet, bzw. überlassen werden.

 

3.Platzierungsvorschlag und Änderung der vorgeschlagenen Standposition

Die Platzierung erfolgt durch den Veranstalter und richtet sich nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten des Veranstalters und nach der – vom Veranstalter nach freiem Ermessen vorzunehmenden – Branchengliederung; nicht nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. Ein Anspruch des Ausstellers auf eine bestimmte Lage, Größe oder Standart besteht nicht. Auch kann es zu Beginn des Veranstaltungstages noch zu kurzfristigen Änderungen der Platzierung kommen.

 

4.Standnutzung, Haftung bei Nichtteilnahme oder Reduzierung der Standfläche, pauschale Aufwandsentschädigung

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der Vertragsdauer entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen und diesen während der Veranstaltungsöffnungszeiten ständig personell ausreichend besetzt zu halten (Präsenzpflicht). Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der Stand spätestens um 9.30 Uhr des Veranstaltungstages vollständig aufgebaut ist. Ist ein Aussteller nicht bis spätestens 9.30 Uhr des Veranstaltungstages an seinem Stand anwesend, so kann der Veranstalter die Fläche anderweitig vermieten. Kann der Veranstalter die Standfläche nicht weitervermieten, haftet der Aussteller auf die volle Standmiete sowie auf die hierdurch ggf. entstan­denen Kosten.
Sagt der Aussteller seine Teilnahme an der Veranstaltung ab oder nimmt er, gleich aus welchen Gründen, an der Veranstaltung nicht teil bzw. reduziert er seine ursprüngliche Stand­fläche, ist der Veranstalter berechtigt, über diese Standfläche anderweitig zu verfügen. Kann der Veranstalter die frei gewordene Standfläche nicht weitervermieten, ist der Veranstalter berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Ausstellers zu gestalten. Hierzu zählt insbesondere auch die Umplatzierung eines anderen Ausstellers auf diese Stand­fläche, um den Eindruck einer Standlücke zu vermeiden oder die Ausgestaltung/Dekoration dieser Standfläche, so dass sie nicht als freie Fläche sichtbar ist.
Die Absageerklärung bzw. die Erklärung, die ursprüngliche Standfläche zu reduzieren, hat in Schriftform zu erfolgen. Nur mündlich abgegebene Absage-/Reduzierungserklärungen sind unwirksam, mit der Folge, dass sich der Veranstalter nicht um eine Weitervermietung bemühen muss/wird und der Aussteller in jedem Fall auf die volle Standmiete haftet.
Kann der Veranstalter die Standfläche nicht weitervermieten, haftet der Aussteller auf die volle Standmiete sowie auf die hierdurch ggf. entstan­denen Kosten.
Kann der Veranstalter die Standfläche weitervermieten, erhebt der Veranstalter anstelle der Standmiete eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25% der ursprünglichen Standmiete. Der Aussteller kann eine Herabsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung fordern, wenn er nachweist, dass dem Veranstalter nur geringere Aufwendungen entstanden sind.
Kann der Veranstalter die Standfläche nur teilweise vermieten, haftet der Aussteller auf die Standmiete der nicht weitervermieteten Teilfläche sowie für die hierdurch ggf. entstandenen Kosten. Zusätzlich erhebt der Veranstalter in diesem Fall ebenfalls eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25% der ursprünglichen Standmiete. Der Aussteller kann eine Herabsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung fordern, wenn er nachweist, dass dem Veranstalter nur geringere Aufwendungen entstan­den sind.
 

5.Ausstellungsgüter

Bei den Ausstellungsgütern hat der Aussteller dafür Sorge zu tragen, dass diese nicht gegen gültiges Markenrecht verstoßen. Der Veranstalter ist dazu berechtigt, alle angebotenen Ausstellungsgüter zu überprüfen. Sollte ein Aussteller gegen gesetzliche Vorschriften des Markenrechts oder des Urheberrechts verstoßen, so ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmervertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat der Aussteller die Standfläche binnen 30 Minuten zu räumen. Eine Erstattung von Kosten erfolgt in diesem Fall nicht.
Außerdem ist der Veranstalter berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Ausstellers zu gestalten. Hierzu zählt insbesondere auch die Umplatzierung eines anderen Ausstellers auf diese Standfläche, um den Eindruck einer Standlücke zu vermeiden oder die Ausgestaltung/Dekoration dieser Standfläche, so dass sie nicht als freie Fläche sichtbar ist.
Die Verkäufe der Aussteller haben ausschließlich nach geltendem Deutschen Recht zu erfolgen.
 

6.Zahlungsbedingungen, Kündigung bei Nichtzahlung

Als Gegenleistung für das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Überlassung der Ausstellungsfläche hat der Aussteller eine Vergütung an den Veranstalter zu zahlen (Standmiete).
Der Rechnungsbetrag ist spätestens bei Anmeldung am Veranstaltungstag zu bezahlen. Sollte der Rechnungsbetrag nicht bis spätestens 9.30 Uhr des Veranstaltungstages beglichen sein, so ist der Veranstalter zur Kündigung des Teilnehmervertrages berechtigt. Kann der Veranstalter die Standfläche nicht weitervermieten, haftet der Aussteller auf die volle Standmiete sowie auf die hierdurch ggf. entstan­denen Kosten. Kann der Veranstalter die Standfläche weitervermieten, erhebt der Veranstalter anstelle der Standmiete eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25% der ursprünglichen Standmiete.
 

7.Veranstaltungszeiten, Verlegung und Änderung der Veranstaltungsdauer und Absage/Abbruch der Veranstaltung

Die Veranstaltung beginnt um 7:00 Uhr und endet um 17:00 Uhr (Veranstaltungszeit). Während dieses Zeitraumes ist die Veranstaltung, sofern nicht im Einzelfall anderes festgelegt ist, für Besucher täglich von 10:00 bis 17:00 Uhr und für Aussteller täglich von 7:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Der Veranstalter ist berechtigt, soweit er wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat, die Veranstaltung örtlich und/oder zeitlich zu verlegen sowie die Veranstaltungsdauer und/oder die Öffnungszeiten zu ändern. Bei einer Verlegung der Veranstaltung oder einer Veränderung der Veranstaltungsdauer gilt der Vertrag als für den neuen Zeitraum und/oder Veranstaltungsort abgeschlossen; ein Rücktrittsrecht ergibt sich hieraus grundsätzlich nicht, ebenso nicht aus einer Änderung der Öffnungszeiten. Schadensersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.
Sollte die bereits eröffnete Veranstaltung infolge von Ereignissen, die außerhalb der Verfügungsmacht des Veranstalters liegen, abgebrochen werden, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn der Veranstalter infolge von höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Umstand gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Dauer zu schließen bzw. zu räumen. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in dem vertraglich zugeordneten Standareal bzw. den Zugängen dorthin, die durch Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen entstehen; der Veranstalter wird sich in diesen Fällen ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht jeweils um eine Ersatzlösung bemühen.
 

8.Versicherungen

Das Versicherungsrisiko wird nicht vom Veranstalter getragen. Dem Aussteller wird empfohlen, eine Versicherung in ausreichender Höhe abzuschließen.

 

9.Haftungsausschluss

Der Veranstalter schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Die Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. In diesem Zusammenhang besteht auch keine Haftung des Veranstalters für den Ersatz mittelbarer Schäden/Mangelfolgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.
Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Insbesondere übernimmt der Veranstalter keine Haftung für Diebstähle auf der Veranstaltungsfläche.
Auch übernimmt der Veranstalter keine Haftung für die Sicherheit der zur Verfügung gestellten Vitrinen. Es obliegt dem Aussteller, diese nach Erhalt zu prüfen und gegebenenfalls vom Veranstalter austauschen zu lassen.
Der Veranstalter haftet nicht für die Sicherheit der Garderobe und der dort untergebrachten Gegenstände.
 

10.Schriftform, entgegenstehende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen Dritter, Erfüllungsort und Gerichtsstand, deutsches Recht

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ausnah­mebewilligungen hierfür behält sich der Veranstalter vor, sie bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden müssen, um Gültigkeit zu erlangen, vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden.
In Einkaufs- oder Auftragsbedingungen der Aussteller enthaltene Regelungen, die den Vereinbarungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Technischen Richtlinien, veran­staltungsspezifischen Sonderbestimmungen oder der Hausordnung des Veranstalters widersprechen, sind unwirksam, sofern der Veranstalter vom Aussteller im Einzelnen beantragte Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

Die Vertragsparteien vereinbaren, sofern es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ausdrücklich München als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche bzw. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag. Gleiches gilt, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Ersatzweise gilt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 Zivil­prozessordnung als vereinbart, der sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt, wonach der Mietpreis am Ort des Grundstücks zu zahlen ist.

Der Gerichtsstand München gilt auch für das streitige Mahnverfahren. Sobald das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeht und von Amts wegen eine Abgabe an das sachlich zuständige Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners erfolgt, ist Antrag auf Weiterverweisung an das sachlich zuständige Gericht in München zu stellen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entsprechen.

Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller übrigen Bedingungen sind der deutsche Text und das deutsche Recht maßgebend.
Share by: